So attraktiv die Möglichkeit ist, nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer zu optieren, sollte die Entscheidung nicht pauschal getroffen werden.
Finden Sie heraus, ob zur Umsatzsteuer optieren für Sie eine sinnvolle Option ist.
6.1 Passt die Option zu Ihrer Mieter- oder Kundenstruktur?
Ein zentraler Punkt ist die Frage, wer Ihre Leistung in Anspruch nimmt.
Optieren Sie zur Umsatzsteuer, wird diese auf Ihre Leistungen aufgeschlagen. Für Unternehmer mit Vorsteuerabzugsrecht ist das in der Regel unproblematisch, da sie die Umsatzsteuer zurückholen können.
Anders sieht es aus, wenn Ihre Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, etwa:
- Ärzte
- Versicherungsvertreter
- Banken
- Privatpersonen
6.2 Passt die Option zu Ihrer Mieter- oder Kundenstruktur?
Gerade bei Immobilien spielt die zeitliche Komponente eine entscheidende Rolle.
Vorsteuerbeträge aus größeren Investitionen unterliegen in der Regel einer Berichtigungsfrist von zehn Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums prüft das Finanzamt, ob die ursprünglichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug weiterhin vorliegen.
Ändert sich die Nutzung, kann das Konsequenzen haben, zum Beispiel bei:
- Wechsel zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mieter
- Eigennutzung zu nicht unternehmerischen Zwecken
- Leerstand
In solchen Fällen kann eine anteilige Vorsteuerberichtigung erforderlich werden. Das bedeutet, dass bereits erhaltene Vorsteuerbeträge teilweise zurückgezahlt werden müssen.
Für den Mieter bleibt die Belastung wirtschaftlich gleich. Die Umsatzsteuer ist für ihn ein durchlaufender Posten.
Der eigentliche Vorteil liegt nicht in der Miete selbst, sondern in der Möglichkeit, die bei Investitionen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Die dargestellte Wirkung entsteht daher vor allem im Investitionsjahr. In den Folgejahren ist die laufende Umsatzsteuer auf die Miete regelmäßig an das Finanzamt abzuführen.
Das Optieren zur Umsatzsteuer lohnt sich meist dann, wenn Ihre gezahlte Vorsteuer durch laufende Kosten und Investitionen, die zu zahlende Umsatzsteuer übersteigt.
Welche Auswirkungen sich im konkreten Fall zusätzlich aus Finanzierung, Instandhaltung und Einkommensteuer ergeben, sollte immer im Gesamtzusammenhang geprüft werden. Die Beispielrechnung stellt die umsatzsteuerliche Wirkung vereinfacht dar.
6.3 Wie wichtig ist die saubere Umsetzung im Detail?
Neben den wirtschaftlichen Überlegungen kommt es stark auf die formale Umsetzung an.
Typische Fehlerquellen sind:
- fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen
- fehlende oder nicht dokumentierte Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers
- inkonsistente Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung
- fehlende Zuordnung des Objekts zum sogenannten Unternehmensvermögen
Solche Unstimmigkeiten können zu Steuernachforderungen, Zinsen oder im Einzelfall auch zu Bußgeldern führen.
Die Entscheidung, ob Sie zur Umsatzsteuer optieren sollten oder nicht, sollte daher immer unter Berücksichtigung des Gesamtbilds getroffen werden.